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Zugmaschinen, die
nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche
Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden,
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen
Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden
Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 StVZO vorgeschriebenen
Weise gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen
und Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen
aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
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